Bauträgerprojekte umsetzen und verstehen
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 53VIII. Bauträgervertrag
Nach der Judikatur des OGH ist der Vertragsverfasser grundsätzlich beiden Parteien des zu errichtenden Vertrags zur sorgfältiger Wahrung der jeweiligen Interessen verpflichtet. Insbesondere der vertragserrichtende Notar hat beide Seiten mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln. Aber auch der Rechtsanwalt haftet beiden Parteien des von ihm errichteten Vertrages, wenn er von beiden beauftragt wurde, oder wenn er – bei Beauftragung nur durch eine Seite – Vertrauensperson auch des Vertragspartners des Mandanten geworden ist. Zwischen Vertragserrichter und Erwerber besteht ein Auftragsverhältnis und der Vertragserrichter ist gesetzlich verpflichtet, die Grundlagen und die anzuwendenden Rechtsnormen für das von ihm auftragsgemäß zu gestaltende Vertragsverhältnis zu überprüfen.
A. Zwingende Bestimmungen nach BTVG
Die Vertragsbestandteile des Kaufvertrags können im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (zB KSchG) grundsätzlich frei gestaltet werden, allerdings normiert § 4 BTVG Mindestinhalte für Bauträgerverträge. Der Treuhänder hat zu überprüfen, ob die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Bestimmungen die gesetzlichen Mindestbestandteile erfüllen. Diese Mindestanforderungen...