Einführung in das Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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S. 7512. Rechtspolitischer Ausblick
12.1. Problemfelder
Die Einführung des Baurechts hatte zweifellos mehr soziale Aspekte im Auge als ein Rechtsinstitut, das wirtschaftlich interessant sein und entsprechende Gewinne sichern soll. Trotz der umfassenden Reform im Jahr 1990 hat sich das Baurecht im privaten Sektor wohl auch deshalb bislang noch nicht richtig etablieren können.
Es sollen aber gerade private Grundeigentümer vermehrt ermuntert werden, Grundstücke mit einem sicheren und attraktiven Rechtsinstitut einer Verwertung zuzuführen, ohne dass ein Verkauf des Eigentums stattfinden muss. Angesichts der seit längerem schlechten Zinsertragslage und unsicheren Wirtschaftsentwicklungen gelten „Grund und Boden“ als beliebte Wertanlagen. Der private Baurechtsgeber will nachhaltig wirtschaftlich gewinnbringend agieren und nicht auf lange Sicht finanzielle Einbußen in Kauf nehmen. Der soziale Anspruch muss bei Privatpersonen anders gesehen werden als bei öffentlichen Institutionen. Zudem darf man sich den Baurechtsnehmer nicht immer als „schwachen“ Vertragspartner vorstellen, vielmehr treten zunehmend mächtige Unternehmen oder auch die öffentliche Hand als Baurechtsnehmer auf.
Es ist daher nicht v...