Einführung in das Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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S. 438. Änderung des Baurechtsvertrags
Nach jener Lehre, die dem gesamten Baurechtsvertrag dingliche Wirkung einräumt, ist eine Änderung naturgemäß nicht möglich und führt eine Änderung jedenfalls zum Erlöschen des Baurechts. Die hL lässt Änderungen des Baurechtsvertrags einvernehmlich zu, solange diese das Baurecht nicht in seinem Wesen betreffen. Eine Einschränkung der Privatautonomie ist immer dann gegeben, wenn durch die Baurechtsänderung in Rechte Dritter am Baurecht eingegriffen werden würde. Bei einer Verpflichtung, die nach § 5 GBG im Hauptbuch eingetragen wurde, wäre auch deren Änderung einzutragen.