Einführung in das Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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S. 407. Verbotene Vertragsklauseln im Baurechtsvertrag
7.1. Auflösende Bedingung
7.1.1. Allgemeines
Auflösende Bedingungen dürfen gem § 4 Abs 1 BauRG, abgesehen von der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs 2 BauRG, nicht im Baurechtsvertrag vereinbart werden. Somit stellen sie ein Eintragungshindernis dar. Das Grundbuchsgericht hat den Baurechtsvertrag nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG inhaltlich zu prüfen und die Eintragung bei Vorliegen unzulässiger Inhalte zu verweigern. Eine Vereinbarung, wonach das Baurecht bei Tod des Baurechtsnehmers erlischt, ist ebenfalls nicht gültig, weil das dem Wesen des vererblichen, dinglichen Baurechts widerspricht.
§ 4 Abs 1 BauRG stellt zwingendes Recht dar. Dieser Bestandsschutz schützt einerseits den Baurechtsnehmer, dem Sicherheit gewährt werden soll, dass sich seine Investition unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Baurechtsgebers amortisiert, andererseits die Hypothekargläubiger und andere dinglich Berechtigte des Baurechts, die ein berechtigtes Interesse – jedoch keinen Einfluss – auf vertragskonformes Verhalten des Baurechtsnehmers haben.
7.1.2. Rechtsfolge
Eine unzulässig eingetragene auflösende Bedingung führt wie bei einem unzulässig vereinbarten Erlöschen des Vertrages wegen Verzugs gem § 4 Abs 2 BauRG nicht zu einer gänzlichen ...