Staudigl

Einführung in das Baurechtsgesetz

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4342-7

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Einführung in das Baurechtsgesetz (1. Auflage)

S. 235. Inhaltliche Regelungen im Baurechtsvertrag

5.1. Dauer des Baurechts

5.1.1. Allgemeines

Die Bestimmung der Baurechtsdauer innerhalb des in § 3 Abs 1 BauRG vorgesehen Rahmens von nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahren steht zur freien Disposition der Vertragsteilnehmer. In der Praxis wird im Vertrag immer ein Beginn- und Endigungstermin vorgesehen, auch wenn das Baurecht und die Berechnung der Dauer erst mit der Eintragung im Lastenblatt des Baurechtsgrundstücks im Grundbuch beginnen. Die Gestaltung des zeitlichen Rahmens war eine rechtspolitische Entscheidung, die in der deutschen Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) nicht vorgesehen ist.

5.1.2. Unwirksame Vereinbarungen

Die Baurechtsbestellung auf eine unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsrecht ist ebenso unwirksam wie ein Baurechtsvertrag mit fehlender Bestimmung über die Dauer. Wenn der Baurechtsvertrag auf weniger als 10 Jahre begründet wird, ist der ganze Vertrag unwirksam und kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

Ist der Baurechtsvertrag entgegen dem Gesetzeswortlaut auf mehr als 100 Jahre vereinbart worden, ist der Vertrag nach ständiger Rsp zu § 879 ABGB lediglich hinsichtlich des über die 100 Jahre hinausgehenden Zeitraums ungültig ...

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