Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht
1. Aufl. 2022
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S. 1549. Betriebsanlagenrecht
9.1. Begriff der Betriebsanlage
Der zentrale Begriff des Betriebsanlagenrechts ist die Betriebsanlage. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt § 74 Abs 1 GewO 1994. Eine gewerbliche Betriebsanlage ist demnach:
jede örtlich gebundene Einrichtung,
die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit,
nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Erfüllung nur eines dieser Kriterien genügt nicht.
Örtlich gebunden bedeutet in diesem Zusammenhang, dass stabile, unbewegliche Einrichtungen bestehen müssen. Mobile Einrichtungen, Fahrzeuge und Baustellen sind vom Begriff der Betriebsanlage grundsätzlich nicht erfasst. Als „örtlich gebunden“ sind nach Rechtsprechung des VwGH aber auch solche beweglichen Einrichtungen anzusehen, die nach Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollen.
Speziell zu betrachten sind dabei Baustelleneinrichtungen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 84 GewO 1994 ergibt sich, dass eine solche Einrichtung jedenfalls so lange nicht als zu einem Betrieb „für längere Zeit“ iSd obigen Definition bestimmt anzusehen ist, als sie im Zusammenhang mit...