Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht
1. Aufl. 2022
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S. 1275. Ausübung des Gewerbes
5.1. Bezeichnungen im Geschäftsverkehr
5.1.1. Rechtsquellen
Aus den Bezeichnungen, die ein Unternehmer (Gewerbetreibender) im Geschäftsverkehr verwenden darf bzw verwenden muss, soll der potenzielle Vertragspartner Rückschlüsse auf Eigenschaften, die für ihn von Bedeutung sein können, ziehen können. Das betrifft verschiedene Aspekte – etwa die Art der Tätigkeit des Unternehmens oder auch die Rechtsform. Die wichtigsten Rechtsquellen sind folgende:
Das UGB enthält die Bestimmungen zur Firma (§§ 17–37 UGB). Dabei ist zu beachten, dass unter Firma der „eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt“ (§ 17 Abs 1 UGB) zu verstehen ist. Der Begriff „Firma“ bezeichnet im rechtlichen Sinne also etwas anderes als die Umgangssprache (der rechtliche Begriff für Firma im umgangssprachlichen Sinn ist Unternehmen). Daneben enthält § 14 UGB auch Bestimmungen für Geschäftspapiere und Bestellscheine.
Die GewO ist im Hinblick auf zwei Aspekte von Bedeutung:
–Einerseits regelt die GewO die Bezeichnungen der in der GewO reglementierten Berufe; kein Unternehmer darf daher eine entsprechende Berufsbezeichnung führen, wenn er das entsprechende Gewerbe nicht angemeldet hat.
–Nach § 66 GewO 1994 sind Bet...