Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht
1. Aufl. 2022
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S. 574. Umfang des Baumeistergewerbes
4.1. Allgemeine Regelung zum Umfang von Gewerben (§ 29 GewO)
In der Systematik der GewO sind die Regelungen über den Umfang der Gewerbe im 1. Hauptstück zwischen den Bestimmungen über den Antritt eines Gewerbes und der Ausübung von Gewerben angesiedelt. Dies ist insofern konsequent, da der Umfang einerseits Ausfluss der Gewerbeberechtigung ist und andererseits den Rahmen der Ausübungsrechte absteckt und somit an dieser Schnittstelle steht.
Der Umfang der Gewerbeberechtigung ist in § 29 GewO wie folgt geregelt:
§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfangs der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Grundsätzlich weist jedes Gewerbe einen Kernbereich auf. Diesen Kernbereich bilden jene Tätigkeiten, die d...