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Katalan/Mandl/Wiesinger

Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4456-1

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Dokumentvorschau
Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht (1. Auflage)

S. 273. Anmeldung des Gewerbes

3.1. Träger der Gewerbeberechtigung

Thomas Mandl

3.1.1. Allgemeines

Ein Gewerbe kann nur von Personen angemeldet und ausgeübt werden, die nach den § 8 und 9 der Gewerbeordnung als Träger von Gewerbeberechtigungen anerkannt sind. Das sind:

  • natürliche Personen,

  • eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) und

  • juristische Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, politische Parteien, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts).

Alle anderen Personen können demnach nicht Träger einer Gewerbeberechtigung sein. Für die in der Bauwirtschaft bedeutsamen Arbeitsgemeinschaften ergeben sich dadurch Besonderheiten (siehe dazu Kapitel 3.1.2).

Die Gewerbeberechtigung ist gem § 38 GewO ein persönliches Recht, das an der Person des Gewerbeinhabers haftet und von dieser weder rechtsgeschäftlich noch sonst auf andere übertragen werden kann. Ausnahme zu dieser Regel ist zum einen § 11 Abs 3 GewO, wonach die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafte...

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