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Entacher/Hartlieb

Praxishandbuch Baugrundrisiko

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4524-7

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch Baugrundrisiko (1. Auflage)

S. 574. Der Bauvertrag

4.1. Der Werkvertrag

4.1.1. Definition

Der Werkvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und kommt zwischen (Werk-) Besteller (dh AG) und (Werk-)Unternehmer (dh AN) zustande. Er beinhaltet die (vertragsgemäße und rechtzeitige) Herstellung eines Werks gegen Entgelt (§ 1151 Abs 1 ABGB). Der Werkunternehmer stellt die geschuldete Leistung nach den Umständen und Vorstellungen des Werkbestellers her.

Dabei schuldet der Werkunternehmer den vereinbarten Erfolg, nicht bloß sein Bemühen. Der Werkunternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen (§ 1165 ABGB), kann also für die Werkherstellung Erfüllungsgehilfen beiziehen; die vertragliche Haftung gegenüber dem Werkbesteller verbleibt jedoch beim Werkunternehmer. Damit kann der Werkunternehmer die Werkherstellung ganz oder teilweise einem Dritten übertragen; im Fall der (gänzlichen) Übertragung besteht die persönliche Verantwortung dann darin, dass den Werkunternehmer als direkten Vertragspartner des Werkbestellers die Pflichten aus dem Vertrag, wie insbesondere Gewährleistung und Haftung, treffen.

Im Bausektor findet sich oft ein Generalunternehmer. Ein Generalunternehmer übernimmt die He...

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