Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
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S. 14513. Umweltrechtliche Probleme der Bau-Arge
13.1. Abfallwirtschaftsrecht
13.1.1. Abfallerzeugung, ‑sammlung und ‑behandlung
Abfallersterzeuger
Die Frage, wer als Abfallersterzeuger zu werten ist, ist keine, die speziell bei Argen auftritt. Sie tritt nur insofern auch bei Argen auf, weil sich besondere Fragen stellen, wenn auch die Arge oder deren Gesellschafter als Abfallbesitzer zu qualifizieren sind. Die Problematik hängt nämlich damit zusammen, dass man als Abfallersterzeuger jene Person sehen kann, die den Abfall tatsächlich erzeugt, aber auch jene, die den rechtlichen Anstoß zur Abfallerzeugung gibt.
Ein Bauherr beauftragt eine Arge mit der Herstellung eines Gebäudes. Da die Arge-Gesellschafter im Wesentlichen auf Hochbauarbeiten spezialisiert sind, beauftragen sie ein Erdbauunternehmen als Subunternehmer mit dem Aushub der Baugrube. Das Aushubmaterial ist – sofern es nicht wieder zum Verfüllen verwendet werden kann – im rechtlichen Sinn Abfall. Faktisch wird das Erdreich mit Baggern des Subunternehmers, die von Arbeitnehmern des Subunternehmers bedient werden, ausgehoben und von dessen LKW direkt auf eine Deponie gebracht (siehe dazu Abb 12).
Es stellt sich damit die rechtli...