Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
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S. 988. Vergaberechtliche Probleme der Bau-Arge
8.1. Bewerber-, Bieter- und Arbeitsgemeinschaft
Bewerbergemeinschaft
Das Vergaberecht unterscheidet bei der Bezeichnung von Personenmehrheiten, die den Zuschlag eines öffentlichen Auftrags erlangen wollen, nach dem Stadium des Vergabeverfahrens. Dementsprechend gibt es die Bewerbergemeinschaft, die Bietergemeinschaft (Biege) und die Arge, wobei das BVergG nur die letzten beiden Begriffe verwendet.
„Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat“ (§ 2 Z 10 BVergG 2018). „Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen bzw. Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten“ (§ 2 Z 38 BVergG 2018). Aus der Tatsache, dass das BVergG auch Zusammenschlüsse von Unternehmern als Unternehmen wertet, ergibt sich, dass ein Bewerber auch ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen sein kann. Praktische Bedeutung hat die Unter...