Christoph Wiesinger

Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4125-6

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Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften (1. Auflage)

S. 734. Bankvertragsrechtliche Probleme der Bau-Arge

4.1. Girokonto

4.1.1. Konten der Arge

Kontoinhaber

Das Konto (Girokonto) ist eine Rechtsbeziehung zwischen der Bank einerseits und dem Kontoinhaber andererseits. Bei der Eröffnung eines Kontos muss die Bank die Identität des Kontoinhabers feststellen und damit stellt sich gleich am Anfang der rechtlichen Beziehung die Frage, ob die Arge Kontoinhaber sein kann oder nicht. Da im Bankvertragsrecht keine sondergesetzliche Bestimmung etwas Gegenteiliges anordnet, hat die Arge als GesbR keine Rechtspersönlichkeit (dazu bereits in Kapitel 2.1.2.) und kann damit selbst nicht Kontoinhaber sein. Kontoinhaber sind vielmehr die einzelnen Arge-Gesellschafter.

Hauptkonto und Baustellenkonto

Nach Pkt 6.2.2.1 GO hat die kaufmännische Geschäftsführung – sofern der Firmenrat keine anderen Beschlüsse fasst – bei einer Bank ein Hauptkonto einzurichten. Der Werkbesteller hat seine Zahlungen auf dieses Konto zu leisten (Pkt 6.2.2.3 GO).

Im Arge-Vertrag (konkret in Pkt 6.2.2.5 Arge-Vertrag) kann die Einrichtung eines weiteren Kontos vereinbart werden. Dieses wird als Baustellenkonto bezeichnet. Auch beim Baustellenkonto sind alle Arge-Gesellschafter Kontoinhaber.

Nach Pk...

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