Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 52. Gesellschaftsrechtliche Probleme der Bau-Arge
2.1. Rechtsnatur der Arge
2.1.1. Bau-Argen als Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Die Arbeitsgemeinschaft ist als Rechtsform unter diesem Namen der österreichischen Rechtsordnung fremd. Aufgrund des im Gesellschaftsrecht geltenden Typenzwangs muss die Arge daher einer bestimmten anerkannten Gesellschaftsform zugeordnet werden. Historisch gesehen kam dafür die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) oder eine Kapitalgesellschaft in Betracht, denn die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) standen bis zur Handelsrechtsreform 2005 (BGBl I 2005/120) als Rechtsform für Gelegenheitsgesellschaften nicht zur Verfügung. Da in der Praxis die Gründung von Kapitalgesellschaften nicht gewünscht war, blieb ohnehin nur die Rechtsform der GesbR.
Doch weder die Einführung der – zwischenzeitig wieder abgeschafften – Erwerbsgesellschaften (BGBl 1990/257) noch die Handelsrechtsreform und schon gar nicht die Reform des GesbR-Rechts (BGBl I 2015/83) haben daran etwas geändert (zu den Gründen dafür siehe im Folgenden unter 2.1.3.). In der Praxis werden Bau-Argen iaR nach dem Muster-Arge-Vertrag des FV Bauindustrie und damit nach wie vor...