Das Basisinformationsblatt für Versicherungsanlageprodukte nach der PRIIP-Verordnung
1. Aufl. 2021
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S. 414. Pflichten der Versicherungsakteure
4.1. Pflichten des Herstellers
4.1.1. Abfassung und Veröffentlichung des Basisinformationsblattes
Zu den Hauptpflichten des Herstellers von Versicherungsanlageprodukten gehören das Abfassen und Veröffentlichen von Basisinformationsblättern (KID) für jedes von ihm an Kleinanleger angebotene Produkt. Ein als hinreichend zu qualifizierendes KID muss dabei ausdrücklich „im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung“ stehen, weshalb die formalen und inhaltlichen Anforderungen gem Art 6 ff PRIIP-VO stets erfüllt werden müssen.
Der Hersteller trägt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Erstellen und die rechtzeitige Veröffentlichung, weil dieser das aufgelegte Produkt am besten kennt und dieser Pflicht am geeignetsten nachkommen kann. Auch obliegt es den Herstellern in ihrer eigenen Verantwortung zu erkennen, ob ihr eigen konzipiertes Versicherungsprodukt ein IBIP darstellt und die Pflichten iSd Art 5 leg cit ausgelöst werden. Hinsichtlich der Produkteinstufung führen die Leitlinien zur PRIIP-Verordnung aus, dass der Hersteller bei der Bewertung, ob sein Produkt unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, insbesondere die wirtschaftlichen Merkm...