Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahrensrecht und grundrechtliche Anforderungen
S. 311I. Vorgaben von Art 6 EMRK und Art 47 GRC für die mündliche Verhandlung
A. Inhalt von Art 6 EMRK und Art 47 GRC und ihr Verhältnis zueinander
1. Anwendungsbereich von Art 6 EMRK
In Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind folgende Verfahrensgarantien normiert:
„Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in dies...