Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 21511. Das Vollstreckungsverfahren
11.1. Allgemeines
Die Verwaltungsvollstreckung ist im VVG geregelt. Verwaltungsvollstreckung meint die zwangsweise Durchsetzung von individuellen – in Bescheiden oder gleichstellten Vollstreckungstiteln auferlegten – Verpflichtungen durch Vollstreckungsbehörden. Individuelle Verpflichtungen können Geldleistungen, vertretbare Leistungen (Arbeits- oder Naturalleistungen) und unvertretbare Leistungen (Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen) sein. Voraussetzung für die Vollstreckung ist ein – idR rechtskräftiger – Vollstreckungstitel, der mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen sein muss. Außerdem muss der Verpflichtete bei der Erfüllung einer ihm im Vollstreckungstitel auferlegten Pflicht säumig sein oder dieser zuwiderhandeln. Ziel der Vollstreckung ist die Erzwingung des im Vollstreckungstitel intendierten Zustandes mit hoheitlichen Vollstreckungsmitteln.
11.2. Vollstreckungsbehörden (§ 1 VVG)
Vollstreckungsbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und die Gemeindebehörden.
Gemäß § 1 Abs 1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden e...