Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 1749. Das Verfahren vor dem VwGH
9.1. Allgemeines
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist es zu einer grundlegenden Reform des österreichischen Verwaltungsrechtsschutzsystems und damit auch zu einer wesentlichen Änderung des Verfahrens vor dem VwGH gekommen.
Gemäß Art 133 Abs 1, Abs 2 und Abs 2a B-VG erkennt der VwGH nunmehr über
Revisionen gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit,
Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG,
Kompetenzkonflikte zwischen VwG oder zwischen einem VwG und dem VwGH,
Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkentnisses eines VwG,
Beschwerden wegen Verletzung in Rechten gemäß der DSGVO.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des VwGH sind Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des VfGH fallen. Nach Art 144 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines VwG, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch das Erkenntnis oder den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrige...