Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 1498. Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz
8.1. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war eine Jahrhundertreform, mit der die Schaffung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit einherging. Mit Wirkung vom wurden in jedem Bundesland ein Verwaltungsgericht (Landesverwaltungsgericht) und auf Bundesebene zwei Verwaltungsgerichte (Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht) eingerichtet, das sog „9 + 2 Modell“. Die UVS sind in den VwG der Länder aufgegangen, der AsylGH wurde Teil des BVwG und das BFG trat an die Stelle des bisherigen UFS.
Das BVwG hat seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Das BFG hat seinen Sitz ebenfalls in Wien. Außenstellen gibt es in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden auch unzählige Sonderbehörden aufgelöst und die administrativen Instanzenzüge innerhalb der Verwaltung im Wesentlichen abgeschafft. Seither können Bescheide einer Verwaltungsbehörde grundsätzlich nur mehr mit Beschwerde an das zuständige VwG bekämpft werden. Einzige Ausnahme stellt der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde dar: De...