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Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4544-5

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Auflage)

S. 1056. Verfahrenskosten

6.1. Allgemeines

Ein Verwaltungsverfahren ist regelmäßig mit Kosten verbunden. Kosten werden grundsätzlich in Kosten der Beteiligten und Kosten der Behörde unterteilt. Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten bzw der amtswegigen Tragung der Kosten. Ausnahmen sind sowohl im AVG als auch in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Eine Regelung über die Verjährung ist dem AVG fremd.

6.2. Kosten der Beteiligten (§ 74 AVG)

§ 74 AVG regelt die Kosten der Beteiligten. Danach hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Hinsichtlich der Kosten der Beteiligten gilt sohin der Grundsatz der Selbsttragung. Dies unabhängig davon, ob das Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet wird.

Inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. § 123 Abs 2 WRG, § 38 Abs 4 K-StrG und § 44 EisbEG sehen derartige Regelungen vor. Ein Anspruch auf Kostenersatz kann sich immer nur auf ein anhängiges Verfahren beziehen. Kosten, die bereits vor Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens entstanden sind, sind nicht ersatzfähig.

Kostenersatz wird nur auf Antrag gewä...

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