Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 464. Die Disziplinarmittel im Verwaltungsverfahren
Der Verwaltungsbehörde bzw dem Verwaltungsorgan stehen die folgenden zwei Disziplinarmittel zur Verfügung:
Ordnungs- und Mutwillensstrafen stellen keine Strafen für Verwaltungsübertretungen dar. Vielmehr handelt es sich um Maßnahmen zur disziplinären Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
4.1. Die Ordnungsstrafe
Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Zu diesem Zweck gebietet das AVG dem Leiter der Amtshandlung sog sitzungspolizeiliche Maßnahmen. Diese sitzungspolizeilichen Maßnahmen sollen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf von Verwaltungsverfahren gewährleisten. Sie haben also disziplinären Charakter.
4.1.1. Das disziplinäre Verhalten im Rahmen einer Amtshandlung
Gemäß § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevo...