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Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4544-5

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Auflage)

S. 32. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Zuständigkeit (§§ 1 bis 6 AVG)

Welche Verwaltungsbehörde für eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Materiengesetz. Enthält das Materiengesetz keine Regelung über die Zuständigkeit, kommt subsidiär das AVG zur Anwendung.

Sachliche Zuständigkeit meint ganz allgemein den gesetzlichen Aufgabenbereich einer Verwaltungsbehörde, also in welchen Verwaltungsangelegenheiten eine Verwaltungsbehörde Vollzugsakte setzen darf. Dazu bestimmt § 1 AVG, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften (Materiengesetzen) richtet. So ordnet etwa § 24a Abs 1 AWG 2002 an, dass das Sammeln oder Behandeln von Abfällen einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf. § 170 Abs 1 ForstG und § 58 Abs 1 K-NSG bestimmen die Bezirksverwaltungsbehörde als Forst- bzw Naturschutzbehörde erster Instanz.

Für jene Fälle, in denen das Materiengesetz keine Regelung über die sachliche Zuständigkeit trifft, greift die subsidiäre Bestimmung des § 2 AVG, wonach in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zustä...

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