Auslandsbeurkundung beim GmbH-Gesellschafterwechsel
1. Aufl. 2018
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S. 604. Die einzelnen Formzwecke des § 76 Abs 2 GmbHG
4.1. Allgemeines
Die Frage, ob für die Gleichwertigkeit des österreichischen Notariatsakts einen Parameter der Formzweck der Formvorschrift darstellt, ist als Nächstes zu prüfen. Dementsprechend besteht die Frage der Legitimität der einzelnen Zwecke der Notariatsaktspflicht im Gesellschaftsrecht. Dies ist insb vor dem Hintergrund beachtenswert, da die Missachtung des Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge hat.
4.1.1. Rechtsprechung
Die Heilung einer formungültigen rechtsgeschäftlichen Erklärung könnte nach einer Entscheidung des 7. Senats des OGH nur unter folgender Prämisse in Betracht gezogen werden: wenn der Zweck des die Form anordnenden Gesetzes dies zulässt. Ob Formgültigkeit bei einer Auslandsbeurkundung besteht oder nicht, hängt auch davon ab, welche Formzwecke der Notariatsaktspflicht in § 76 Abs 2 erster Satz GmbHG zugemessen werden. Dies wird in weiterer Folge zu prüfen sein.
Die ältere Rsp hat in einigen Entscheidungen die Einhaltung ausländischer Beurkundu...