Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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S. 2316. Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte festgesetzt wird BGBl. II Nr. 424/2010
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die als Au-Pair-Kräfte gem. § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt werden.
§ 2 Entgelt
Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeber/in (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 20 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von 374,02 €.
§ 3 Naturalbezüge
Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z.B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr/ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.