Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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79. Zen trale Verwaltungsstrafevidenz
Die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz ist im AuslBG geregelt und mit verschiedenen Funktionen betraut (§ 28b).
Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlichS. 89 der maßgeblichen Daten der Strafbescheide anzugeben oder festzustellen, dass keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
Der Bundesminister für Finanzen hat Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge im Ausland bewerben, auf Antrag mitzuteilen, ob ihnen rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 AuslBG zuzurechnen sind. In der Auskunft sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen und die jeweils betroffenen Ausländer anzugeben (AuslBG-Novelle 2011).
Eine Bestrafung nach dem AuslBG ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG...