Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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78. Zentrale Koordinationsstelle
Die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
S. 8878.1. Entsendemeldungen
Nach § 18 Abs. 12 AuslBG bzw. § 7 b AVRAG in Entsprechung der Richtlinie 96/71 hat ein/e Arbeitgeber/in mit dem Sitz in einem EWR-Staat der Zentralen Koordinationsstelle die Beschäftigung von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zu melden.
78.2. Meldeverpflichtung
Ausländische Arbeitgeber/innen mit Betriebssitz im EWR haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle möglichst in elektronischer Form zu melden.
Jene Meldungen, die Drittstaatsangehörige oder Bürger aus Bulgarien oder Rumänien während der Übergangsfristen betreffen, werden zur Überprüfung, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung vorliegt, dem AMS weitergeleitet.
78.3. Verantwortliche Beauftragte
Die wirksame Bestellung zum/zur Verantwortlichen Beauftragten nach § 28a Abs. 3 AuslBG i.V.m. § 9 Verwaltungsstrafgesetz sowie die Meldung darüber an die Zentrale Koordinationsstelle sind Voraussetzung für die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Ver...