Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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77. Wissenschaftliche Tätigkeit
Ausgenommen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz sind Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeit an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellem oder sozialen Charakters, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden.
Weiters ist auch die Ausländerbeschäftigungsverordnung ( → siehe Anhang) zu beachten, wo im Punkt 1 ebenfalls das Personal des aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) ausgenommen ist.
Zwischenstaatliche Kulturabkommen wurden zwischenzeitig mit mehr als 25 Ländern, von Albanien bis Ungarn, abgeschlossen.
Als international anerkannt gelten Forscher/Innen, die durch ihre Arbeiten oder ihre Publikationen international bekannt oder in Fachkreisen von herausragender Bedeutung sind. Es handelt sich bei diesem Personenkreis um eine beabsichtigte Beschäftigung in Österreich zur Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze, die eine monatliche ...