Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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76. Widerruf
Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
76.1. Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, sich wesentlich geändert haben oder die in § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr zutreffen, oder
sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen nicht erfüllt werden.
76.2. Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausländer
im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder
während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (§14a Abs. 1 AuslBG) vorliegen.
76.3. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn
der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesen...