Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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75. Weiterverwendung
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen UmständeS. 86 des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.
Diese Regelung soll bezwecken, dass durch den Wegfall der für die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG maßgeblichen persönlichen Umstände während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses eine illegale Beschäftigung vorliegt, und der Arbeitgeber den Ausländer weiterbeschäftigen kann.
Die Voraussetzungen dieses Behalterechtes beschränken sich allerdings auf die Fälle, in denen das Erfordernis der Beschäftigungsbewilligung aus persönlichen Umständen des Ausländers zunächst nicht in Betracht gekommen und dann weggefallen ist.