Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
74. Vorläufige Berechtigung
74.1. Verfahrensdauer
Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs WochenS. 85 zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.
74.2. Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme
Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der in § 20a (Verfahrensdauer, siehe oben) genannten Fristen zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, dass diese Frist durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Die-se Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.
74.3. Voraussetzungen
Das Recht zur vorläufigen Beschäftigung unterliegt zwei Beschränkungen:
Die Verzögerung darf nicht durch den Arbeitgeber verursacht worden sein.
Die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme entsteht nur, wenn...