Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
73. Volontäre
Die Rechtsstellung der Volontäre ist im Zusammenhang mit den Ferialpraktikanten geregelt.
73.1. Definition
Volontäre werden definiert als Arbeitskräfte, die
zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis,
ohne Entgeltanspruch und ohne Arbeitspflicht
für die Zeit von höchstens drei Monaten beschäftigt werden.
73.2. Keine Beschäftigungsbewilligung
Unter diesen Voraussetzungen ist für Volontäre keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. (Bei der Prüfung, ob ein Volontariat vorliegt, wird seitens der Behörde allerdings streng vorgegangen.)
S. 8373.3. Dauer des Volontariats
Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden (Volontäre), bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung.
73.3.1 Volontariat länger als drei Monate
Unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen ist ein Volontariat ausnahmsweise bis zu maximal zwölf Monaten zulässig (siehe § 3 Abs. 9 AuslBG).
73.4. Anzeigebestätigung
Das Volontariat ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arb...