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Hans Trattner

Ausländerbeschäftigung kompakt

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1940-8

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Ausländerbeschäftigung kompakt (1. Auflage)

73. Volontäre

Die Rechtsstellung der Volontäre ist im Zusammenhang mit den Ferialpraktikanten geregelt.

73.1. Definition

Volontäre werden definiert als Arbeitskräfte, die

  • zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis,

  • ohne Entgeltanspruch und ohne Arbeitspflicht

  • für die Zeit von höchstens drei Monaten beschäftigt werden.

73.2. Keine Beschäftigungsbewilligung

Unter diesen Voraussetzungen ist für Volontäre keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. (Bei der Prüfung, ob ein Volontariat vorliegt, wird seitens der Behörde allerdings streng vorgegangen.)

S. 8373.3. Dauer des Volontariats

Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden (Volontäre), bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung.

73.3.1 Volontariat länger als drei Monate

Unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen ist ein Volontariat ausnahmsweise bis zu maximal zwölf Monaten zulässig (siehe § 3 Abs. 9 AuslBG).

73.4. Anzeigebestätigung

Das Volontariat ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arb...

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