Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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72. Verhältnis Ausländerbeschäftigung – Aufenthaltsberechtigung
Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Arbeitserlaubnis bzw. Befreiungsschein enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.
Dadurch wird klargestellt, dass die für eine Beschäftigung erforderlichen Bescheide nicht die gesetzliche vorgeschriebene Aufenthaltsbewilligung für Ausländer ersetzen, sondern dass diese außerdem beantragt werden muss. Zugleich wird auch klargestellt, dass die Verantwortlichkeit für die Beschaffung der Aufenthaltsbewilligung allein den Ausländer trifft. Der Arbeitgeber hat keine diesbezüglichen Verpflichtungen.