Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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71. Verantwortliche Beauftragte
Für die Einhaltung der Ausländerbestimmungen kann der Gewerbetreibende (insbesondere Gesellschaften) verantwortliche Beauftragte (Rechtsgrundlage: § 28a Abs. 3 AuslBG) mit deren Zustimmung bestellen, doch wird die Bestellung erst wirksam, nachdem bei der zuständigen Finanzbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.
Auch der Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten ist der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Voraussetzungen für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten sind:
Der bestellten Person muss für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.
S. 82Es muss sich bei der Bestellung um einen leitenden Angestellten handeln, dem maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
Bei juristischen Personen muss die Bestellung durch die zur Vertretung nach außen berufenen Organe erfolgen (z.B. die handelsrechtlichen Geschäftsführer).
Die bestellte Person muss der Bestellung nachweislich zugestimmt haben, der Zustimmungsnachweis muss der zuständigen Abgabenbehörde übermittelt...