Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
69. Studenten
Ausländische Studierende können eine „Aufenthaltsbewilligung Studierende“ (§ 64 NAG) erhalten, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und Zugang zu einem Studium haben. Die Aufenthaltsbewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Verlängerung setzt einen entsprechenden Studienerfolg voraus.
Die Zulässigkeit der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Es ist daher eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Erlangung einer solchen war bisher schwierig, da der Aufenthaltstitel eben zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verliehen wird. Nun wurde mit der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 25/2011, eine Regelung für Studierende getroffen.
Die Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 entfällt bei Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelors-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
Mit dieser Regelung können somit Studierende mittels einer Beschäftigungsbewilligung einem legalen Nebenjob nachgehen.