Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
67. Strafbestimmungen
Seit der Novelle zum AuslBG, BGBl. I Nr. 25/2011, sieht das Gesetz neben den verwaltungsstrafrechtlichen auch gerichtlich strafbare Tatbestände vor.
Es wurde dem Artikel 9 der EU-Sanktionenrichtlinie (2009/52/EG) entsprochen, wonach bestimmte schwere Formen der illegalen Ausländerbeschäftigung als gerichtlich strafbare Handlungen zu ahnden sind.
S. 7767.1. Verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände
Das AuslBG enthält in § 28 einen umfangreichen Strafkatalog, wobei je nach entsprechender Übertretung verschieden hohe Strafen zur Anwendung kommen. Dazu ein überblicksmäßiger Auszug.
In folgenden Fällen begeht eine Verwaltungsübertretung – sofern die Tat nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt – und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt noch eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12–12c AuslBG) erteilt wurde, oder
entgegen dem § 18 (Betriebsentscheidung) die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäf...