Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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66. Staatenlose im Sinne des AuslBG
Staatenlose Personen sind – weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen – als Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AuslBG anzusehen. Sie unterliegen daher keinem Ausnahmetatbestand des AuslBG.
Staatenlose bedürfen folglich einer Beschäftigungsbewilligung.
Die Beschäftigung von Staatenlosen ohne Beschäftigungsbewilligung ist daher verboten und strafbar (VwGH 97/09/0162 vom ).