Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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S. 7565. Sicherungsbescheinigung
Bei der Sicherungsbescheinigung handelt es sich um eine Vorentscheidung für eine zukünftige Beschäftigung eines Ausländers. Sie dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften im Ausland.
65.1. Anwerbung
Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gem. § 4 Abs. Z 1 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt sind und, sofern der Ausländer quotenpflichtig (§ 12 NAG) oder im Rahmen eines Kontingents gem. § 5 zugelassen werden soll, ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist.
Für die Zulassung von Schlüsselkräften (§ 12 bis 12c), die über ein Aufenthaltsrecht gem. § 4 Abs. 1 Z 1 verfügen, gilt das Zulassungsverfahren gem. § 12d.
Die Sicherungsbescheinigung dient zur Vorlage bei der Vertretungsbehörde im Ausland bzw. bei der nach dem NAG zuständigen Behörde und hat den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Wohnadresse und die vorgesehene berufliche Tätigkeit des Ausländers sowie die beabsichtigte Dauer der Beschäftigungsbewilligung ...