Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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64. Schweiz
Schweizer Staatsbürger und deren Familienangehörige (insbesondere Ehegatten und Kinder bis 21 Jahre) wurden mit den EU-Bürgern ausländerbeschäftigungsrechtlich gleichgestellt:
§ 1 Abs. 2 lit. l (Ausnahme vom AuslBG – EWR-Bürger) und § 18 Abs. 12 (Entsendebewilligung) gelten ab dem sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.