Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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61. Rumänien
Seit gilt für die neuen EU-Länder die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Personen dieser Länder können in Österreich jeder Beschäftigung nachgehen, sie benötigen dafür keine Beschäftigungsbewilligung.
Für Rumänien – so wie auch für Bulgarien – gelten jedoch weiterhin die Übergangsfristen, das heißt, sie erhalten die Freizügigkeit erst Ende 2013.
(Näheres → siehe „Freizügigkeit“).
Ausgenommen hievon sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedsstaates.
Bis zum Ende dieser Übergangsfrist muss der österreichische Arbeitgeber für die Beschäftigung von rumänischen Staatsbürgern – in gleicher Weise wie für Drittstaatsangehörige – beim Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung einholen. Diese wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, wobei insbesondere im Rahmen des Ersatzkraftfahrens vom AMS geprüft wird, ob am inländischen Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen.
Im Unterschied zu Drittstaatsangehörigen ist für rumänische Staatsbürger eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Rumänische Staatsbürger genießen wie alle EU-Bürger volle Sichtvermerks- und Niederlassun...