Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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56. Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz trifft keine Unterscheidung nach der Staatsbürgerschaft. Es gelten die gleichen Bestimmungen für In- und Ausländerinnen daher auch hinsichtlich des Verwendungsschutzes (Beschäftigungs- und Arbeitsverbote vor und nach der Entbindung, ebenso die Bestimmung über die Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat).
§ 11 MSchG sieht jedoch eine spezielle Regelung hinsichtlich des Ablaufes einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines im Falle einer Schwangerschaft vor.
S. 69Bei ausländischen Arbeitnehmerinnen wird der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Mutterschutzgesetzes über die befristet erteilte Beschäftigungsbewilligung hinaus verlängert. Eine Hemmung des Ablaufs der Frist ist während dieses Zeitraumes gesetzlich vorgeschrieben. Es sind somit in den Fällen der Mutterschaft die entsprechenden Bestimmungen des MSchG zu beachten.
Das befristet mit einer Ausländerin eingegangene Arbeitsverhältnis endet jedoch ebenso mit Ablauf der vereinbarten Zeit wie das befristete Arbeitsverhältnis einer Inländerin.