Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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54. Me ldepflicht
54.1. AuslBG
Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die diesemS. 68 Bundesgesetz unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügen, zu melden.
Somit ist jede Beschäftigung eines Ausländers – mit obiger Ausnahme – zu melden. Ein entsprechendes Formular liegt beim AMS auf ( → siehe Anhang „Formulare“).
54.2. AVRAG
Dieses Gesetz enthält Regelungen bezüglich der Entsendung von Ausländern nach Österreich, wie Ansprüche, Meldung etc.
Nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz haben Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG des Bundesministeriums für Finanzen zu melden.
Eine Abschrift der Meldung ist dem gegebenenfalls bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen.
54.3. Strafrahmen
Nach dem AuslBG ist zu bestrafen, wer die im § 26 Abs. 5 vorgesehene Meldung nicht erstattet. Der Strafrahmen ist bis € 1000,– vorgegeben.
Nach dem AVRAG s...