Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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50. Ko sten
Die Kosten des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere die Gebühren, sind vom Arbeitgeber zu tragen und dürfen auf den Ausländer nicht überwälzt werden.
Lediglich die Gebühren (Verwaltungsabgaben) für den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung und die Ausstellung eines Befreiungsscheines sowie eines Sichtvermerkes sind vom Ausländer zu tragen. Er muss aber die Kosten der Beantragung für die Zulassung als Schlüsselkraft tragen, da die Zulassung von ihm zu beantragen ist. Gleiches gilt auch für die Sicherungsbescheinigung.