Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
47. Ju gendliche
Zu Jugendlichen sagt das Ausländerbeschäftigungsgesetz im § 15 aus, dass unter anderem einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsplatz hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen ist, wenn er das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstensS. 64 ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war.
47.1. Lehrverhältnis
Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ gehemmt.