Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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S. 6346. Joint Ventures
Bei Joint Ventures stellt in der Regel ein Unternehmen das Know-how zur Verfügung, während der Partner an Ort und Stelle die Durchführung übernimmt. Die Position des österreichischen Partners ist umso besser, je effizienter und direkter er sein Know-how auch den Arbeitskräften seines Vertragspartners in Form von Einschulungen vermitteln kann.
Für Ausländer, die
von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet
entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebs bzw. vom Headquarter der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Nachweis des Joint-Venture-Vertrages und d...