Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
45. Gr enzgänger (Pendler)
Bisher konnte die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage des AuslBG und auf Basis der Gegenseitigkeit Kontingente für die Beschäftigung von Pendlern festlegen.
Mit der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit seit für die Arbeitskräfte aus den EU-8-Mitgliedstaaten, darunter die Nachbarstaaten Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien, wird die im Jahre 2002 geschaffene Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss vom Beschäftigungsabkommen mit diesen Nachbarstaaten obsolet. Die entsprechende Bestimmung des AuslBG (§ 1 Abs. 5) wurde daher aus dem Rechtsbestand eliminiert.
Die Definitionen „Grenzgänger“ und „Pendler“ finden sich nach wie vor im AuslBG (§ 2 Abs. 7 und 8), haben aber für das AuslBG keine rechtliche Bedeutung mehr. Es sind für diese Personengruppen allerdings z.B. andere sozialrechtliche und arbeitslosenversicherungsrechtliche Bestimmungen zu beachten.