Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
42. Geltungsbereich
42.1. Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 1 Abs. 1 regelt den Geltungsbereich:
Das Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet.
Als Ausländer im Sinne des Gesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Das AuslBG nennt eine Anzahl von Personengruppen, die nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen (–> siehe „Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz“).
42.2. Beschäftigungsbewilligung
Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.
Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Bes...