Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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36. Ferialpraktikanten
Im Zusammenhang mit der Ferialarbeit ist unter anderem auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beachten, wobei Ausländer aus EWR-Staaten, die als Volontäre oder als Ferialpraktikanten arbeiten wollen, keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigen.
S. 5636.1. Volontäre und Ferialpraktikanten aus anderen Ländern
Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht (Berufs- oder Hochschule) vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Ferial- und Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen .
Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene ...