Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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33. E U-Entsendebewilligung
Im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern von ausländischen Arbeitgebern mit Sitz in einem EWR-Staat sind neben dem AuslBG auch Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu beachten.
33.1. Keine Entsendebewilligung
Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendeten Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1–3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993) sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
S. 5433.2. Meldung an „KIAB“ (AVRAG)
Arbeitgeber (Sitz in EWR-Mitgliedstaat) haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz u...