Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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S. 5330. Diplomatische Vertretungen
Für Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Bedienstete solcher Ausländer sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden.
Diese Ausnahme entspricht der internationalen Übung, wobei auch jene zwischenstaatlichen Organisationen in die Befreiungsbestimmung einzubeziehen sind, denen kraft besonderer Übereinkommen bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften diplomatische Privilegien und Immunitäten zukommen, wie z.B. die verschiedenen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, der Europarat und seine Organisationen oder die internationale Atomenergieorganisation.