Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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28. Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Die im Gesetz festgesetzte Bundeshöchstzahl ( → siehe „Bundeshöchstzahl“) kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung überschreiten. Es gibt hiezu eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister, die lautet:
Über die Bundeshöchstzahl hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 8vH am österreichischen Arbeitskräftepotenzial erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung für einzelne Personengruppen festlegt, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen (§ 14 Abs. 3 AuslbG).
Somit können Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen über die gesetzlich festgelegte Gesamtzahl hinaus in bestimmten Fällen erteilt werden.
Zum ersten Mal wurde eine solche Verordnung im Jahre 1975 erlassen:
Verordnung des Bundesministers für Arbeit ...